Das Nachweisgesetz und die betriebliche Altersversorgung (bAV)

Was hat das nun mit der bAV zu tun? Hier einige Anregungen zum Nachdenken:

1. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses gehört weiterhin auch die Betriebsrente (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachweisG a.F.).

2. Zukünftig umfasst die Nachweispflicht wie bisher andere Bestandteile des Arbeitsentgelts (z. B. die Betriebsrente), die nun jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachweisG-E). Heißt das, dass künftig bei Betriebsrenten, z. B. arbeitnehmerfinanzierte und arbeitgeberfinanzierte Bestandteile getrennt anzugeben sind, und die jeweiligen Fälligkeiten (inklusive Wahlrechten) und Auszahlungsoptionen extensiv schriftlich anzugeben sind? Der Gesetzgeber hat hier ausweislich der Gesetzesbegründung eher nicht an die bAV gedacht, sondern an Vergütungen, bei denen beispielsweise angegeben werden soll, ob eine
Barauszahlung oder eine Überweisung geplant ist. Die Formulierung lässt allerdings durchaus an die Frage Kapitalzahlung oder Rente in der bAV denken. Jedenfalls sind diese Informationen spätestens am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses als Niederschrift auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG-E).

3. Ganz neu ist, dass der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift
des Versorgungsträgers aufführen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachweisG-E) – außer der Versorgungsträger ist, wie im Falle von
Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds zu dieser Information verpflichtet (§§ 234 k ff VAG). Mit anderen Worten: Bei der
Versorgung über eine Unterstützungskasse greift diese neue Nachweispflicht. Diese Information ist als Niederschrift spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG-E).

4. Keine Regel ohne Ausnahme: Erleichterung gibt es für Arbeitgeber mit Betriebsrat oder Tarifverträgen – also im Wesentlichen nicht für KMU! Ist nämlich die bAV in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt, dann können die erweiterten
Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 13 NachweisG auch durch einen Hinweis auf diese Regelungen ersetzt werden (neuer Absatz 4 des § 2 NachweisG-E).

5. Ändert sich etwas an den wesentlichen Vertragsbedingungen, in der bAV könnte man sich z. B. vorstellen, wenn ein neuer Anbieter für die Entgeltumwandlung ausgewählt wird oder wenn der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlungsvereinbarung ändert oder wenn eine sonstige Änderung in der bAV in Kraft tritt, dann muss das allen Beschäftigten spätestens am Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden. Wird also eine neue Versorgungsordnung in Form der häufig anzutreffenden Gesamtzusage ausgearbeitet, dann genügt nicht mehr die Veröffentlichung, sondern die neue Versorgungsordnung muss überdies noch allen Beschäftigten schriftlich (!) mitgeteilt (!) werden. Und auch hier die Ausnahme, die für die meisten KMU nicht relevant ist: das gilt nicht für Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (§3 NachweisG-E).

Und jetzt drohen auch noch Bußgelder

6. Und on-top jetzt die Verschärfung, dass das ein Verstoß gegen die detaillierten Vorschriften des neuen Nachweisgesetzes nun eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu 2000 Euro bewehrt ist (§ 4 NachweisG-E). Und 2000 Euro sind gerade für KMU kein Pappenstiel. Bekanntlich kann eine Ordnungswidrigkeit von jedermann angezeigt werden. Damit ist es ratsam die Aushändigung des kleinen Papierbergs auch immer schriftlich zu dokumentieren.

7. Und was ist mit bestehenden Arbeitsverhältnissen? Ab dem 1.8.2022 können Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bestand, verlangen, dass die neuen Angaben nachgeliefert werden – da freut sich doch jede Personalabteilung (§ 5 NachweisG-E). Die Frist beträgt je nach Information 7 Tage bis spätestens einen Monat nach Zugang der Anfrage des Beschäftigten.

Anbei erhalten Sie noch die gesetzlichen Grundlagen & Quellen: